Am 3. Dezember 2025 erließ der chilenische Dienst für Inlandserträge (im Folgenden „SII“) das Rundschreiben Nr. 65/2025, das Anweisungen zur Anwendung der Meistbegünstigtenklausel („MFN“) enthält, wie sie in bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) zwischen Chile und Norwegen, der Schweiz, Uruguay, Neuseeland und Belgien enthalten ist. Diese Anweisung ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der MFN‑Klausel mit dem Inkrafttreten der Abkommen mit Japan, Indien und Italien erfüllt wurden.
Chile hat mit mehreren Ländern DBAs abgeschlossen, die eine MFN‑Klausel enthalten. Diese Klausel sieht vor, dass unter bestimmten Bedingungen eine spätere Vereinbarung über niedrigere Quellensteuersätze oder Befreiungen für bestimmte Einkunftsarten in einem späteren Abkommen automatisch auch für frühere Abkommen gilt, die die MFN‑Klausel enthalten. In diesem Rundschreiben legt das SII Anweisungen zur Anwendung dieser Regelung auf die DBAs mit Norwegen, der Schweiz, Uruguay, Neuseeland und Belgien fest.
Nach dem Rundschreiben Nr. 65/2025 müssen, wenn die MFN‑Klausel auf ein Abkommen anwendbar ist, die niedrigeren Quellensteuersätze oder Befreiungen, die in späteren Abkommen – wie denen mit Japan, Indien und Italien – vereinbart wurden, auch in den früheren Abkommen mit den genannten Staaten angewendet werden, als ob diese niedrigeren Sätze oder Befreiungen ursprünglich in den früheren Abkommen enthalten gewesen wären. Das Rundschreiben bestätigt außerdem, dass Steuerpflichtige gegebenenfalls Anspruch auf Erstattung haben können, wenn zuvor zu hohe Quellensteuern einbehalten wurden, sofern alle Abkommensvoraussetzungen erfüllt sind und geeignete Nachweise vorgelegt werden.
Die Anleitung des SII zielt darauf ab, eine einheitliche Auslegung der MFN‑Klausel über die anwendbaren Abkommen hinweg sicherzustellen und mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung reduzierter Sätze unter der MFN‑Klausel für Quellensteuerverpflichtungen auf Zinsen, Lizenzgebühren und andere relevante Einkunftsarten zu schaffen. Steuerpflichtige und einbehaltende Stellen sollten dieses Rundschreiben bei der Ermittlung der anwendbaren Quellensteuersätze und bei der Prüfung von Erstattungsansprüchen berücksichtigen.
