Am 4. Februar 2026 äußerte sich der chilenische Dienst für Inlandserträge (im Folgenden „SII“) in der Amtlichen Verfügung Nr. 286 zu den Fragen der Anrechnung ausländischer Steuern, wenn das Nettoeinkommen aus ausländischen Quellen im Sinne des Artikels 41 A des chilenischen Einkommensteuergesetzes (Ley sobre Impuesto a la Renta, „LIR“) negativ ist.
Anfrage des Steuerpflichtigen:
Nach der Darstellung des Steuerpflichtigen, eingereicht bei der Regionaldirektion XXXX, ging es um die Zulässigkeit des ausländischen Steueranrechnungsanspruchs, wenn das nach Artikel 41 A LIR ermittelte Nettoeinkommen aus ausländischen Quellen negativ ist. Der Steuerpflichtige bat um Überprüfung einer früheren Verfügung, die zu dem Schluss kam, dass in keinem Fall ein Anspruch auf ausländische Steueranrechnung besteht, wenn das Nettoeinkommen null oder ein steuerlicher Verlust aus Auslandsoperationen ist, da keine gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich vorsieht. Zudem wurde um Erstattung der im Ausland gezahlten Steuern gebeten, die nicht angerechnet werden konnten.
Antwort des SII:
Gemäß Abschnitt B, Nr. 1 des Artikels 6 des chilenischen Steuergesetzbuches beantwortete die Regionaldirektion XXXX die Anfrage des Steuerpflichtigen zur Anwendung und Auslegung der Steuervorschriften auf Grundlage der in der Circular Nr. 31 von 2021 enthaltenen Auslegung, die im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse des Direktors des SII gemäß Abschnitt A, Nr. 1 des Artikels 6 des Steuergesetzbuches erfolgte.
Diese Anleitung führt aus, dass das System der Anrechnung ausländischer Steuern in Artikel 41 A darauf abzielt, eine doppelte internationale Besteuerung zu vermeiden – das heißt, eine Besteuerung sowohl im Quellenstaat der Einkünfte als auch im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen. Dementsprechend gilt die Anrechnung ausländischer Steuern nach Artikel 41 A nur, wenn die im Ausland besteuerten Einkünfte auch in Chile besteuert werden. Dies bedeutet, dass der ausländische Steueranrechnungsbetrag nur gegen chilenische Steuern wie der Steuer der ersten Kategorie, der einmaligen Steuer der zweiten Kategorie, der Global Complementary Tax oder der zusätzlichen Steuer angerechnet werden kann, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Die zugrunde liegende Annahme des Systems ist die weltweite Besteuerung gemäß Artikel 3 der LIR, der bestimmt, dass alle in Chile ansässigen Personen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Steuern auf Einkünfte aus allen Quellen zahlen müssen, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb des Landes erzielt wurden. Entsprechend kann eine doppelte internationale Besteuerung auftreten, wenn Einkünfte, die im Ausland besteuert wurden, auch in Chile steuerpflichtig sind.
Für die Inanspruchnahme des ausländischen Steueranrechnungsbetrags müssen diese Einkünfte einer doppelten Besteuerung unterliegen. Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für im Ausland gezahlte Steuern sieht Nr. 3 des Artikels 41 A LIR unter anderem die Ermittlung des Nettoeinkommens vor, das in Chile besteuert wird. Die Norm sieht sowohl eine individuelle als auch eine globale Grenze vor, die ein positives Ergebnis im Ausland voraussetzen; andernfalls wäre eine negative Anrechnung die Folge.
Daher beruht die ursprüngliche Verfügung, deren Überprüfung beantragt wurde, auf geltender Rechtsauslegung. Folglich besteht angesichts des Zwecks von Artikel 41 A – der Vermeidung oder Minderung der internationalen Doppelbesteuerung – in keinem Fall ein Anspruch auf Anrechnung ausländischer Steuern, wenn das Nettoeinkommen aus ausländischen Quellen null oder ein Verlust ist. Ebenso ist keine Erstattung der im Ausland gezahlten Steuern allein weil die Anrechnung nicht vorgenommen werden konnte, zulässig.
