Nach den vorgelegten Informationen ersuchte ein in Spanien ansässiges Unternehmen um Klärung der Mehrwertsteuerbehandlung von in Chile erbrachten Dienstleistungen, insbesondere der Installation von Software in Windparks, sowie des Verfahrens zur Rückerstattung der erhobenen Steuer.
Die Steuerbehörde stellt fest, dass gemäß der Definition einer steuerbaren „Dienstleistung“ in Artikel 2 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzes alle Dienstleistungen, die im chilenischen Hoheitsgebiet erbracht oder genutzt werden, der Mehrwertsteuer unterliegen.
Daher unterliegen Dienstleistungen, die in Chile erbracht werden, einschließlich der beschriebenen Leistungen, grundsätzlich der Mehrwertsteuer gemäß dem Territorialitätsprinzip des Artikels 5 des Gesetzes.
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